Wer den Bau einer Treppe plant, muss viele Maße in Bezug auf Sicherheit und Vorschrift berücksichtigen. Ein Wert davon ist die Treppenbreite, die zumeist durch die DIN 18065 festgeschrieben ist. Wie breit Ihre Treppe sein muss, haben wir Ihnen in diesem Artikel kurz zusammengefasst.
Treppenbreite ist nicht gleich Treppenbreite
Um einen fachgerechten Bau von Treppen in Innenräumen planen zu können, muss der Bauherr eine Reihe von Vorschriften und Maßen berücksichtigen. Dies gilt nicht etwa dem Zweck, das Konstruieren einer Treppe besonders kompliziert zu machen, sondern hat natürlich vielmehr mit Sicherheitsaspekten zu tun. So ist eine minimale Treppenbreite nicht nur generell genormt, sondern auch in Bezug auf ihren Verwendungszweck nicht immer gleich – denkt man etwa an Schulen oder Krankenhäuser, sind hier breitere Treppen als in Wohnhäusern vorgegeben.
Auch die Treppenbreite an sich wird durch mehr als einen Wert definiert. So gilt neben der konstruktiven Treppenlaufbreite, also dem eigentlichen Grundrissmaß, auch die nutzbare Treppenlaufbreite. Diese umfasst außerdem den Raum, den ein Treppengeländer einnimmt.
In vielen Bundesländern gilt DIN 18065
Generell kann gesagt werden, dass die minimale Treppenbreite laut der DIN-Norm 18065 festgelegt ist. Die meisten Bundesländer halten sich in Bezug auf Ihre Bauvorschriften an die dort festgeschriebenen Werte – jedoch kann es auch hier bei manchen Bundesländern zu Ausnahmen kommen. Sprechen Sie folglich vor Konstruktionsbeginn mit der zuständigen Baubehörde ab, ob Sonderregelungen berücksichtigt werden müssen. Laut DIN 18065 sind die folgenden Mindestmaße in Bezug auf die Treppenbreite vorgeschrieben:
Art/Ort/Verwendung der Treppe | Mindestbreite in Zentimetern |
---|---|
Standardmäßige Einfamilienhäuser | 80 |
Innerhalb einer Maisonette-Wohnung | 80 |
Gebäude mit maximal zwei Wohnungen | 50 |
Zugang zum Keller (der kein Aufenthaltsraum ist) | 50 |
Zugang zum Dachraum (der kein Aufenthaltsraum ist) | 50 |
Andere Gebäude unter 150 Nutzern | 100 |
Hochhäuser unter 150 ständigen Nutzern | 125 (aber keine Wendeltreppen erlaubt!) |
Öffentliche Gebäude (wie etwa Krankenhäuser, Schulen etc.) | 120-150 |
Andere Gebäude und Hochhäuser pro 150 Nutzern | 100 zusätzlich |
Für Wohn- und Einfamilienhäuser werden zwar 80 Zentimeter als Mindestmaß angegeben, die meisten Bauherren entscheiden sich aber zumeist für eine Breite zwischen 90 und 100 Zentimeter. Das hat vor allem mit Komfort zu tun – breitere Treppen erleichtern den Transport von großen oder sperrigen Gegenständen zwischen den einzelnen Stockwerken.
Auch andere Maße müssen berücksichtigt werden
Neben der Treppenbreite gibt es allerdings auch noch weitere Maße, die bei der Konstruktion von Treppen berücksichtigt werden müssen. Hierzu zählt etwa die folgenden:
- Steigungsverhältnis (17/29- oder 18/27-Treppen bilden hierbei die Regel);
- Gleichmäßiger Abstand der Stufen (um ein Stolpern zu verhindern);
- Höhe des Handlaufes (zwischen 90 und 120 Zentimeter);
- Abstände zwischen Stangen am Handlauf (nicht mehr als 12 Zentimeter);
- Treppenauftritt (zwischen 23 und 37 Zentimetern);
- Treppenpodeste (die nach höchstens 18 Stufen einzufügen sind und mindestens 80 Zentimeter tief sein müssen); sowie
- Treppendurchgang (sodass eine lichte Höhe von mindestens 2 Metern und Seitenabstände unter 6 Zentimeter berücksichtigt werden).