Diese Vorschriften gelten für Treppengeländer

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Bei der Errichtung von Treppen müssen mehrere Vorschriften bezüglich der Maße und Abstände berücksichtigt werden – aber auch bei Treppengeländern gibt es Regeln, denen der Bauherr Beachtung schenken muss. Welche das sind, haben wir Ihnen hier kurz zusammengefasst.

Es gibt mehrere Vorschriften für verschiedene Aspekte

Wie auch bei der Errichtung von Treppen an sich gilt für Treppengeländer, dass einige Vorschriften berücksichtigt werden müssen. Generelle Aussagen diesbezüglich sind aber oftmals schwierig, da es kaum einheitliche Regelungen gibt – so kommen sowohl Landesbauverordnungen, regionale Vorschriften als auch die DIN-Norm 18065 zum Tragen. In diesem Gewirr kann aber immerhin differenziert werden, dass die meisten Vorgaben in Bezug auf die folgenden Aspekte gelten:

  • Verpflichtung der Errichtung eines Treppengeländers unter bestimmten Umständen;
  • Vorgaben bezüglich der Höhe des Geländers;
  • Vorgaben bezüglich der Maximalabstände der Geländerfüllungen; sowie
  • Vorgaben bezüglich des Handlaufs.

Treppengeländer: Pflicht oder keine Pflicht?

Ob ein Treppengeländer verpflichtend angebracht werden muss oder nicht, ist auch nicht übergreifend geregelt. Fragen Sie diesbezüglich am besten bei Ihrem zuständigen Bauamt nach, um auf der sicheren Seite zu sein. Generell kann allerdings gesagt werden, dass vor allem öffentlich zugängliche Treppen auf ein Geländer nicht verzichten dürfen, in Einfamilienhäusern besteht aber oftmals keine Pflicht. Eine genauere Auflistung der geltenden Vorschriften haben wir Ihnen hier zusammengefasst.

So hoch muss ein Treppengeländer sein

Aus der DIN-Norm 18065, die in den meisten Bundesländern die Grundlage für die geltenden Treppen-Vorschriften bildet, geht außerdem hervor, dass das Treppengeländer eine Mindesthöhe aufweisen muss:

Bauliche Gegebenheit Mindesthöhe in Zentimeter
Absturzhöhe unter 12 Meter 90
Treppe in Arbeitsstätten 100
Absturzhöhe über 12 Meter 110

Die Abstände der Füllung des Geländers ist ebenfalls geregelt

Die meisten Treppengeländer bestehen außerdem nicht aus einer Bewehrung oder einer soliden Fläche, die die Abgrenzung zum Wohnraum bildet. Vielmehr werden zumeist Holz- oder Metallstreben eingesetzt, wobei zwischen den einzelnen Elementen ein kleiner Freiraum bleibt. Auch dieser ist nach DIN 18065 begrenzt und darf nicht mehr als 12 Zentimeter betragen. Befinden sich außerdem Kleinkinder im Raum, soll der Abstand vorschriftsmäßig gering genug sein, dass keine Absturzgefahr bestehen kann.

Auch der Handlauf ist mit einigen Vorschriften versehen

Darüber hinaus geht die Liste der Vorschriften beim Handlauf des Treppengeländers weiter. So muss zumindest ein Handlauf an der Außenseite der Treppe vorhanden sein. Soll die Treppe allerdings als barrierefrei gelten, muss auch an der Innenseite ein Handlauf angebracht werden. In beiden Fällen sollte er eine Höhe von 85 bis 90 Zentimeter aufweisen und einen Mindestabstand von 5 Zentimetern zur Wand besitzen.