Baugenehmigung für einen Balkon: Wichtiges im Überblick

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In Deutschland ist für einen Balkonbau fast immer eine Baugenehmigung nötig

In seltenen Fällen ist es möglich, einen Balkon ohne Baugenehmigung zu errichten oder umzubauen, sofern Sie bestimmte Bedingungen erfüllen. Diese sind jedoch die Ausnahme von der Regel. Informieren Sie sich frühzeitig über die für Sie geltenden Bestimmungen, um Ihnen Kosten und Ärger zu ersparen.

Welche Arbeiten am Balkon benötigen eine Baugenehmigung?

Theoretisch benötigen Sie eine Baugenehmigung, sobald Sie permanente Änderungen an einem Bauwerk vornehmen oder ein neues konstruieren. Um den Verwaltungsaufwand zu minimieren, sind aber einige Projekte verfahrens- oder genehmigungsfrei. Eine detaillierte Aussage zu Balkons ist leider nicht möglich, da das Baurecht in der Verantwortung der Bundesländer und Kommunen liegt. Fragen Sie deshalb vor allen Arbeiten in dem zuständigen Bauamt nach!

Mehrere Rechtsordnungen entscheiden über das Verfahren

Arbeiten wie beispielsweise den nachträglichen Anbau eines Balkons regeln die Landesbauordnung (LBO) und der regionale Bebauungsplan. Allgemein legt die LBO dabei fest, welche Bedingungen ein Balkon grundsätzlich erfüllen muss. Sie regelt also, wie Ihr Balkon aussieht. In dem Bebauungsplan finden Sie hingegen, welche Art von Bauten Sie in einem bestimmten Viertel, Stadtteil oder Areal errichten dürfen. Er entscheidet, ob Sie einen Balkon bauen dürfen. Beide Verordnungen schreiben festgelegte Verfahren für bestimmte Vorhaben vor.

Verfahrensfrei, genehmigungsfrei oder genehmigungspflichtig?

Nach den Bauvorschriften der Bundesrepublik Deutschland sind Bauvorhaben entweder verfahrensfrei, genehmigungsfrei oder sie benötigen eine Baugenehmigung. Ein Balkon erfordert meist eine Genehmigung, falls der regionale Bebauungsplan diesen nicht anders einstuft. Die Unterschiede für Sie als Bauherren sind:

  • Verfahrensfreie Bauten dürfen Sie ohne vorherige Anmeldung jederzeit errichten, sofern Sie alle gesetzlichen Bestimmungen wie den Brandschutz und den Bebauungsplan beachten. Sie sind für deren Einhaltung allein verantwortlich.
  • Genehmigungsfreie Vorhaben erfordern keine Baugenehmigung, Sie müssen sie jedoch beim Bauamt anmelden. In diesem Fall stellen Sie einen Bauantrag, benötigen jedoch weniger Nachweise und die Behörde führt keine sorgfältige Prüfung durch.
  • In allen anderen Fällen benötigen Sie eine Baugenehmigung – bei einem Balkon ist dies der Regelfall. Das führt leider zu einem deutlich höheren Aufwand an Zeit und Kosten.

Holen Sie bei der Planung alle relevanten Informationen ein!

Möchten Sie einen Balkon errichten oder umbauen, berät Sie das Bauamt über die notwendigen Voraussetzungen und informiert Sie, welche Unterlagen Sie im Detail benötigen. Dort erfahren Sie ebenfalls, unter welchen Umständen es sich um ein sogenanntes „untergeordnetes“ oder „wichtiges“ Bauteil handelt. Beide Einstufungen wirken sich unterschiedlich auf die gesetzlichen Vorschriften aus, die zum Beispiel den Mindestabstand zur Grundstücksgrenze festlegen.

Notwendige Unterlagen für den Antrag

Für einen regulären oder einem genehmigungsfreien Bauantrag benötigen Sie in jedem Fall die Hilfe eines Experten – das kann ein zugelassener Architekt, ein Bauingenieur oder ein Handwerksmeister sein. Im Falle eines Holzbalkons sind Zimmermeister ebenfalls zeichnungsberechtigt. Üblicherweise umfasst der Antrag folgende Dokumente:

  • Baubeschreibung
  • amtlicher Lageplan
  • von dem Architekten oder Handwerksmeister unterschriebene Bauzeichnung
  • Gutachten zur Statik inklusive einer Prüfstatistik
  • ausgefüllter Bauantrag

Das vereinfachte Verfahren

Mit etwas Glück steht Ihnen ein vereinfachtes Verfahren offen, das die Erteilung der Baugenehmigung wesentlich beschleunigt. In diesem Fall müssen Sie lediglich alle Unterlagen einreichen und schriftlich bestätigen, dass Ihr Balkon alle rechtlichen Vorschriften einhält. Das Bauamt verzichtet auf eine ausführliche Prüfung von seiner Seite und erteilt keine separate Baugenehmigung. Voraussetzung für das vereinfachte Verfahren ist immer, dass ein gültiger Bebauungsplan für das Grundstück existiert.

Grenzabstand und Abstandsfläche

Ein Balkon darf nicht unmittelbar an der Grundstücksgrenze enden, sondern muss einen bestimmten Abstand zum Nachbar aufweisen. Diesen Grenzabstand legt der Bebauungsplan fest, üblich sind Distanzen zwischen 2,50 Meter und drei Meter. Liegt kein Plan vor, beträgt dieser bei einem untergeordneten Bauteil zwei Meter.

Eigenschaften und Berechnung der Abstandsfläche

Ein wichtiges Bauteil benötigt eine Abstandsfläche von mindestens drei Metern. Sie berechnet sich zusätzlich aus der Höhe der Anlage und einem Faktor zwischen 1,0 und 0,4. Der Faktor hängt von der Kommune, dem Bundesland und der Lage der Außenwand – zum Beispiel innerorts oder Ortsgrenze – ab. Abstandsflächen dürfen sich nicht überschneiden und müssen vollständig auf dem eigenen Grundstück liegen. Mit einer Sondergenehmigung können sie auf öffentliche Grundstücke wie einen Gehweg hinausreichen.

Einverständnis und Vetorecht von Nachbarn und Miteigentümern

Bei einem neuen Balkon besitzt jeder Mitinhaber einer Eigentümergemeinschaft ein Vetorecht. Es ist empfehlenswert, eine schriftliche Genehmigung aller Nachbarn einzuholen. Diese sind keine zwingende Bedingung, vermeiden aber rechtliche Auseinandersetzungen, die schlimmstenfalls zu einem Abriss des bereits errichteten Balkons führen. Ein Verzicht auf gesetzliche Pflichten und Rechte wie den Grenzabstand etwa im Rahmen einer Baulasterklärung ist nur begrenzt möglich.

Erteilung der Baugenehmigung und Baubeginn

Eine Baugenehmigung gilt als verpflichtende Zustimmung der Behörde zu dem gestellten Antrag. Mit ihrer Erteilung dürfen Sie die entsprechenden Arbeiten durchführen. Sie enthält einen Baufreigabeschein, den Sie sichtbar an der Baustelle anbringen müssen. Da das Baurecht den Bundesländern unterliegt, existieren keine nationalen Regelungen für Fristen. In der Regel liegen diese jedoch bei zwei Monaten für die Prüfung nach Vorliegen des vollständigen Antrags und drei Jahren für den Baubeginn nach Zugang der Genehmigung.