Obwohl es inzwischen gesetzlich erlaubt ist, den Bezirksschornsteinfeger teilweise durch einen lizensierten Dienstleister zu ersetzen, bleiben manche Pflichten in Bezug auf Schornsteinfeger, durchzuführende Arbeiten und Intervalle Pflicht. Welche das sind, lesen Sie hier.
Schornsteinfeger dürfen inzwischen gewechselt werden
Während vor dem Jahr 2013 noch das Monopol des Bezirksschornsteinfegers auf die notwendigen Arbeiten in Bezug auf private Heizungsanlagen galt, hat sich die Gesetzeslage zu jenem Zeitpunkt verändert. So steht es Ihnen inzwischen frei, einen anderen lizensierten Dienstleister für viele anstehenden Arbeiten zu beauftragen. Dazu gehören beispielsweise die folgenden Optionen:
- Freie Schornsteinfeger;
- Klempner;
- Heizungsbauer; sowie
- Diverse Handwerksbetriebe.
Vorgeschrieben ist jedoch, dass nur solche Dienstleister beauftragt werden dürfen, die beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für die Durchführung der Arbeiten registriert sind. Insbesondere in Bezug auf Kosten und Terminvergabe kann es sich so manchmal lohnen, den Schornsteinfeger zu wechseln.
Manche Pflichten müssen aber beim Bezirksschornsteinfeger verbleiben
Dennoch kann ein Wechsel zu einem anderen Schornsteinfeger nie bedeuten, dass Sie gänzlich auf die Dienstleistungen des zuständigen Bezirksschornsteinfegers verzichten dürfen. Tatsächlich sind einige Arbeiten und Dokumentationen gesetzlich so verankert, dass Sie nur von diesem Schornsteinfeger durchgeführt werden dürfen. Entsprechend verbleiben die folgenden Pflichten immer beim Bezirksschornsteinfeger:
- Führung des Kehrbuches: Die wohl wichtigste Aufgabe, die nicht abgetreten werden darf, ist die Führung des Kehrbuches durch den Bezirksschornsteinfeger. Darin sind alle Feuerstätten und Heizungsanlagen detailliert eingetragen.
- Ausstellung eines Feuerstättenbescheids: Auch darf der Feuerstättenbescheid nur von diesem Schornsteinfeger ausgestellt werden. Darin sind etwa alle notwendigen Arbeiten an der Heizungsanlage samt der vorgeschriebenen Fristen zur Erledigung vermerkt. Wenn Sie Ihren Schornsteinfeger wechseln möchten, müssen Sie diesen Bescheid übrigens beim neuen Dienstleister vorlegen.
- Durchführung der Feuerstättenschau: Darüber hinaus darf auch die Feuerstättenschau nicht von anderen Schornsteinfegern durchgeführt werden. Diese wird in der Regel alle 3,5 Jahre fällig.
- Abnahme neuer Anlagen: Werden neue Heizungsanlagen oder Schornsteine am Haus errichtet, müssen diese ebenfalls vom Bezirksschornsteinfeger schriftlich in einer Bauabnahmebescheinigung abgenommen werden.
- Meldung von Mängeln: Sollten bei einer Überprüfung Mängel festgestellt werden (egal von welchem Schornsteinfeger), können diese nur vom Bezirksschornsteinfeger an die zuständige Behörde gemeldet werden. Hier kann es also notwendig werden, trotz Beauftragung eines anderen Dienstleisters einen weiteren Termin vereinbaren zu müssen.
Andere Pflichten dürfen an lizensierte Dienstleister weitergegeben werden
Trotz der umfangreichen Pflichten, die beim Bezirksschornsteinfeger verbleiben, können andere Arbeiten an lizensierte Dienstleister abgegeben werden. Dabei handelt es sich vor allem um jene Arbeiten, die laut Feuerstättenbescheid durchzuführen sind:
- Reinigung der Heizungsanlage;
- Abgasmessungen; sowie
- Kehrung.
Achtung: Auch für Sie entstehen zumeist zusätzliche Pflichten, wenn Sie einen freien Schornsteinfeger beauftragen. So müssen Sie selbst für die Vereinbarung der notwendigen Termine sorgen und die entsprechenden Intervalle im Auge behalten. Und auch dann, wenn es zu einem Schadensfall kommen sollte, verlangen manche Versicherungen mehr Beweise für die Auszahlung einer Prämie.