Nach der aktuellen Gesetzeslage steht es Hausbesitzern frei, den Bezirksschornsteinfeger durch einen selbst ausgewählten Dienstleister zu ersetzen. Dadurch kommt es allerdings zu neuen Pflichten. Was Sie über einen Wechsel wissen müssen, haben wir Ihnen hier kurz zusammengefasst.
Schornsteinfeger können und dürfen gewechselt werden
Während die Auswahl des eigenen Schornsteinfegers vor einigen Jahren noch nicht möglich war, hat sich die Gesetzeslage im Januar 2013 verändert. Zwar muss der Bezirksschornsteinfeger weiterhin in regelmäßigen Abständen eine technische Kontrolle bezüglich der Brandsicherheit durchführen, alle anderen Wartungs- und Reinigungsarbeiten dürfen aber vom Hausbesitzer nun an freie Dienstleister vergeben werden.
Neben sogenannten freien Schornsteinfegern fallen oftmals auch andere lizensierte Handwerker unter die Kategorie der Dienstleister, die zur Ausführung dieser Arbeiten berechtigt sind. Hierzu gehören beispielsweise auch Klempner und Heizungsbauer, sofern sie beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) entsprechend registriert sind. Auch Schornsteinfeger, die im Ausland ansässig sind, können unter dieser Bedingung beauftragt werden.
Ein Wechsel wirkt sich auf Ihre Pflichten aus
Neben den neuen Möglichkeiten, beispielsweise Kosten durch die Beauftragung eines günstigeren Dienstleisters zu sparen, kommen mit dem Wechsel allerdings auch neue Pflichten auf Sie zu. Darunter fallen vor allem die folgenden:
- Termine: Während der Bezirksschornsteinfeger in regelmäßigen Intervallen zur Kontrolle, Wartung und Reinigung des Schornsteins erscheint, müssen Sie die Terminvereinbarung und die Einhaltung der gesetzlichen Intervalle bei einem freien Dienstleister in den meisten Fällen selbst in die Hand nehmen – je nachdem, welche Abstände bei Ihrer Anlage einzuhalten sind. Dies bedeutet oft einen großen Mehraufwand.
- Feuerstättenschau: Darüber hinaus müssen Sie den Bezirksschornsteinfeger beauftragen, eine Feuerstättenschau durchzuführen. Diese hoheitliche Aufgabe muss laut Schornsteinfeger-Handwerksgesetz immer bei ihm verbleiben und findet etwa alle 3,5 Jahre statt. Sollten Sie den Schornsteinfeger wechseln wollen, weil Ihnen die Kosten des Bezirksschornsteinfegers zu hoch sind oder Sie sich mit ihm nicht verstehen, lautet die schlechte Nachricht: Ganz auf ihn verzichten dürfen Sie leider nie.
- Sorgfaltspflicht: Und auch Versicherungen können von einem Wechsel beeinträchtigt werden. Kommt es zum Beispiel zu einem Brand oder anderen Hausbeschädigungen durch einen verschmutzen oder defekten Schornstein, so wird die Versicherung mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit den Schadensfall genau prüfen. Sind Sie Ihren Pflichten bei der Wartung, Reinigung und regelmäßigen Terminvereinbarung dann nicht optimal nachgekommen, droht der Ausfall von Schadensersatz.
Darauf müssen Sie beim Wechsel achten
Sollten Sie sich dennoch für einen Wechsel des Schornsteinfegers entscheiden, gilt es einige Dinge zu beachten:
- Feuerstättenbescheid: Bei der Beauftragung Ihren neuen Schornsteinfegers müssen Sie einen aktuellen Feuerstättenbescheid vorlegen, den Sie von Ihrem Bezirksschornsteinfeger erhalten.
- Kosten: Auch lohnt es sich, Angebote einzuholen und die Kosten zu vergleichen. Oftmals sind freie Dienstleister zwischen 20 und 25% günstiger als Bezirksschornsteinfeger. Manchmal ist es aber auch möglich, mit diesem nachträglich über die Kosten zu verhandeln.
- Qualifikationen: Lassen Sie sich vor der Beauftragung außerdem auf jedem Fall bestätigen, dass die ausgewählte Person die entsprechenden gesetzlichen Qualifikationen zur Durchführung der Arbeiten mitbringt.
- Nachweise: Darüber hinaus sollten Sie nach erfolgten Arbeiten immer auf entsprechende schriftliche Nachweise und eine ausführliche Rechnung bestehen. Dies kann im Schadensfall Ihre Position bestärken und muss bei der Feuerstättenschau in einigen Fällen ebenfalls vorgelegt werden.