Der Siphon ist undicht – doch wer zahlt?

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Schäden an dem Abwassersystem in der Wohnung kommen häufig vor. Wenn es unter der Spüle tropft, ist oftmals der Siphon schuld. Nicht immer können Heimwerker dieses Problem selbst lösen. Teilweise sind professionelle Handwerker gefragt oder teure Materialien werden benötigt. Dann stellt sich die Frage, wer für die Reparaturkosten in einer Mietwohnung aufkommt. Ob Sie als Mieter zahlen müssen oder der Vermieter dafür zuständig ist, erfahren Sie im Folgenden.

Die unterschiedlichen Situationen

Grundsätzlich gibt es verschiedene Fallkonstellationen. Wenn ein Siphon undicht ist, ist die Rechtslage oft uneindeutig. Nicht immer ist es sofort möglich, zu entscheiden, wer die Kosten für die Reparatur tragen muss. Vielmehr sind unterschiedliche Situationen denkbar. Die Folgenden kommen in der Praxis besonders häufig vor:

  • keine diesbezüglicher vertragliche Vereinbarung
  • kein vertragsgemäßer Gebrauch durch Mieter
  • Kleinreparaturklausel im Mietvertrag

Keine diesbezüglicher vertragliche Vereinbarung

Häufig machen sich Mieter und Vermieter im Voraus keine Gedanken, wer die Kosten bei einer Reparatur zu tragen hat. Dies trifft dann zu, wenn sich der Mieter sachgemäß verhalten hat. Bei ordnungsgemäßer Nutzung der Wohnung und insbesondere des Abflusses gilt § 535 I BGB. Demnach muss der Vermieter dafür Sorge tragen, dass die Mietsache in einem gebrauchsfähigen Zustand bleibt. Dazu gehört auch die Durchführung notwendiger Reparaturen. In einem derartigen Fall trägt der Vermieter die Kosten für den undichten Siphon.

Kein vertragsgemäßer Gebrauch durch Mieter

Zudem ist es gut möglich, dass sich der Mieter nicht ordungsgemäß verhalten hat. Bei einer unsachgemäßen Behandlung des Siphons wie beispielsweise einer versuchten Reinigung, sieht die Lage anders aus. Die Kosten trägt nicht mehr der Vermieter – vielmehr ist der Mieter fortan verpflichtet, den Schaden zu beseitigen. Da sich die Installationsteile im Eigentum des Vermieters befinden, hat der Mieter fremdes Eigentum beschädigt. Hier gilt die grundsätzliche Verpflichtung zum Schadensersatz aus dem bürgerlichen Recht.

Kleinreparaturklausel im Mietvertrag

Zu guter Letzt gibt es eine weitere Möglichkeit. In vielen Mietverträgen befindet sich eine sogenannte Kleinreparaturklausel. Diese legt fest, dass der Mieter abweichend von der gesetzlichen Regelung kleine Reparaturen selbst trägt. Dazu gehören die Kosten im Bereich bis 100 Euro pro Reparatur – abhängig jedoch von der aktuellen Rechtsprechung. Allerdings gilt dies nur für alle Gegenstände, die dem Zugriff des Mieters oft ausgesetzt sind. Bei einem Siphon liegt dies nicht vor. Somit ändert eine Kleinreparaturklausel nichts an der Tatsache, dass der Vermieter die Kosten tragen muss.