Mit der Nutzungsdauer für Küchengeräte ist keinesfalls deren reale Verwendung gemeint – es handelt sich um die theoretische und vom Gesetzgeber vorgegebene Haltbarkeit und somit den Zeitraum, in denen Sie als Vermieter diese absetzen können. Die exakte Nutzungsdauer können Sie den juristisch verbindlichen Tabellen entnehmen.
Theoretische Nutzungsdauer für unterschiedliche Küchengeräte
Um eine Nutzungsdauer genau zu bestimmen, verwendet das Steueramt statistische Auswertungen. Es orientiert sich dabei – nach eigenen Aussagen – an den Angaben von Herstellern, Technikern und Benutzern und berücksichtigt den theoretischen Wertverlust und das Risiko eines Totalversagens. Die daraus entstandene Auswertung besitzt nur eine begrenzte Aussagekraft über die reale Verwendung, dient aber als theoretische Richtlinie. Sie legt die maximale Nutzungsdauer für Küchengeräte mit folgenden Zeitabständen fest:
- 5 Jahre für Elektro- oder Gasherde
- 5 Jahre für Kaffeemaschinen und -mühlen
- 3 Jahre für Elektro-Kleingeräte
- 7 Jahre für Kühlschränke, Spülmaschinen, Mikrowellen und große Rührgeräte
Die angenommene Nutzungsdauer für unterschiedliche Küchengeräte listet das Bundesfinanzministerium regelmäßig in der Abschreibungstabelle für allgemein verwendbare Allgemeingüter (AfA-Tabbelle) auf. Diese unterscheidet zwischen Gerät und Anwendung, ohne dabei allerdings genau zwischen Angaben wie Kleingeräten zu differenzieren.
- Praktische Nutzungsdauer von Küchengeräten
Bei allen angegebenen Werten handelt es sich ausschließlich um einen theoretischen Wert, der für die Berechnung von Abgaben und Nebenkosten relevant ist. In der Realität besitzen viele der genannten Objekte eine deutlich längere Nutzungszeit – bei einem Gasherd liegt diese beispielsweise nicht selten in dem Bereich von mehr als ein bis zwei Jahrzehnten. Für Mieter spelt die angenommene Nutzungsdauer von Küchengeräten ohnehin keine wesentliche Rolle – aus ihr leitet sich kein Anspruch auf Erneuerung des Inventars oder von veralteten Utensilien ab.
Ausnahmeregelung für kleinere Anschaffungen in der Küche
Eine komplette Kücheneinrichtung besitzt eine offizielle Nutzungsdauer von 10 Jahren, über die sie abgesetzt werden kann. Bei kleineren Anschaffungen bis zu einem Grenzwert von 410 Euro können Sie das entsprechende Gerät jedoch sofort in dem laufenden Steuerjahr angeben und müssen dieses nicht verteilen. Dabei existiert keine genaue Spezifizierung, um welche Art es sich handelt – für eine Abschreibung genügt die durch eine Rechnung bestätigte Anschaffung in dem betreffenden Haushalt.