Die Anschaffung eines Kaffeevollautomaten für Ihren Betrieb oder das Büro kann interessant für Ihre Steuererklärung sein. Über mehrere Jahre erkennt das Finanzamt die Nutzungsdauer an und damit kann der Anschaffungswert über diesen Zeitraum abgeschrieben werden.
Vorgabe durch das Bundesfinanzministerium
Die Nutzungsdauer für den Kaffeevollautomaten wird vom Bundesfinanzministerium auf fünf Jahre festgelegt. In diesen fünf Jahren verschleißt das Gerät und wird abgeschrieben. Die Nutzungsdauer kann nicht frei interpretiert werden, sondern gilt für alle Steuerpflichtigen.
Auszug aus der AfA-Tabelle zur Nutzungsdauer
- Kopierer 7 Jahre
- Stahlschrank 14 Jahre
- Klimagerät 11 Jahre
- Geldzählgerät 7 Jahre
- Kaffeemaschine 5 Jahre
Der Kaffeevollautomat ist ein GWG
Geringwertige Wirtschaftsgüter, abgekürzt als GWG, können steuerlich sofort vom Gewinn vor Steuer abgezogen werden. Wenn Sie für den Kaffeevollautomaten nicht mehr als 410 Euro investiert haben, profitieren Sie von dieser Regelung. Ein hochwertiger Kaffeevollautomat kostet in der Regel deutlich mehr. Das teure Gerät fällt unter die Regelung der linearen Abschreibung, die sich über den Zeitraum der Nutzungsdauer von fünf Jahren erstreckt.
Die AfA-Tabelle
Das Bundesfinanzministerium regelt die Nutzungsdauer für Geräte wie den Kaffeevollautomaten in seiner Abschreibungstabelle für allgemein verwendbare Anschaffungsgüter, abgekürzt als AfA. Die darin festgeschriebene Nutzungsdauer von fünf Jahren bedeutet, Sie können über diesen Zeitraum jährlich 20 Prozent des Anschaffungspreises steuerlich absetzen.
Nutzung des Kaffeevollautomaten
Damit keine Zweifel an der betrieblichen Nutzung des Kaffeevollautomaten aufkommen, sollten Sie ihn tatsächlich gewerblich nutzen. Dann steht der Kaffeevollautomat in der Gaststätte, einem Hotel oder ähnlichem. Auch wenn er Besucher Ihres Unternehmens mit Kaffee versorgt und nicht nur dem privaten Vergnügen dient, ist er abschreibungsfähig.