Müssen Mieter Fenster neu streichen?

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Während Maßnahmen zur Instandsetzung zumeist in den Zuständigkeitsbereich von Vermietern fallen, können Schönheitsreparaturen auch dem Mieter auferlegt werden. Was das in Bezug auf das Steichen von Fenstern bedeutet, haben wir Ihnen in diesem Artikel kurz zusammengefasst.

Die Berechnungsverordnung gibt den Ton an

Die Frage, welche Instanthaltungs- und Renovierungsmaßnahmen bei einem Mietobjekt vom Vermieter oder vom Mieter durchgeführt werden müssen, steht in den meisten Mietverhältnissen irgendwann im Raum. Damit eine einheitliche gesetzliche Antwort gegeben werden kann, wurde der § 28 Absatz 4 der II. Berechnungsverordnung ins Leben gerufen. Dieser gibt an, bei wem die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen für preisgebundene Wohnräume liegt.

Generell kann daraus abgeleitet werden, dass das Streichen und Tapezieren in eingeschränktem Maße zu Schönheitsreparaturen am Mietobjekt gezählt werden kann, sofern es mit Renovierungsmaßnahmen an der Wohnung einhergeht. Daher kann es bedingt zu den Aufgaben des Mieters gehören. Es darf also zumeist an den Fenstern gestrichen werden – nicht immer besteht allerdings die Pflicht dazu.

Innenbereich vs. Außenbereich

Diese Pflicht leitet sich nämlich vor allem von der Definition ab, ob das Streichen der Fenster im Innenbereich oder im Außenbereich gemeint ist. Da zu Schönheitsreparaturen nur solche Tätigkeiten zählen, die innerhalb der Wohnung durchgeführt werden, zählt also auch nur ein Streichen der Fenster von innen zu den potentiellen Aufgaben eines Mieters.

Das Streichen der Fenster von außen wird hingegen zu Maßnahmen der Instandsetzung gezählt, was wiederum gesetzlich auf den Vermieter zurückfällt. Diese Pflicht kann nicht einfach auf den Mieter übertragen werden, weshalb solche Arbeiten nicht vom Mieter durchgeführt werden müssen. Es gilt: Während das Streichen der Fenster im Innenbereich vom Mieter durchgeführt werden darf und in manchen Fällen muss, ist der Außenbereich hiervon ausgenommen.

Der Mietvertrag gibt Aufschluss über die jeweiligen Pflichten

Welche Regelungen darüber hinaus gelten, muss im Einzelfall aus dem Mietvertrag entnommen werden. Hier muss übrigens extra festgehalten werden, ob Schönheitsreparaturen vom Mieter durchgeführt werden müssen – steht das Streichen der Fenster nicht darin, ist es auch nicht verbindlich durchzuführen. Ausnahme davon können allerdings Erhaltungsanstriche bilden – führt der Vermieter einen Außenanstrich aus Erhaltungsgründen durch, so kann vom Mieter im Mietvertrag gefordert werden, dass auch ein Innenanstrich durchgeführt werden muss.