Bei der Planung eines Neubaus oder einer Dachsanierung stellt sich die Frage, ob der Dachüberstand die Baugrenze überschreiten darf. Pauschal kann nur der Mindestabstand zur Grundstücksgrenze beanwortet werden. Ansonsten kommt es auf die Form und Funktion an.
Darf ein Dachüberstand über die Baugrenze ragen?
In manchen Bebauungsplänen wird der Dachüberstand als eigenständiges Bauwerk bewertet. In diesem Fall sind die Abstandsflächen einzuhalten. Es gibt auch die Regelung, einen generellen Dachüberstand von bis zu einem Meter zu tolerieren, solange der Grenzabstand eingehalten wird.
Was ist ein untergeordneter Dachüberstand an der Baugrenze?
Um einen Dachüberstand rechtskonform zu planen, müssen die Regelungen der Landesbauordnungen (LBO) zu den Abstandsflächen beachtet werden. Leider lassen einige Bauordnungen Interpretationsspielraum zu. Von entscheidender Bedeutung ist die Einstufung als untergeordnetes Bauteil. Eine Unterordnung kann sich aus der optischen Wirkung auf das Gesamtbauwerk ergeben. Ist der Dachvorsprung, der Dachüberstand oder Vorbau in seiner Größe (0,50 bis 1,50 Meter) und Menge (nicht gebäudelang, nur traufseitig) begrenzt, kann eine Unterordnung ausgesprochen werden.
Wann muss der Dachüberstand über der Baugrenze genehmigt werden?
In den meisten Bauordnungen und Landesbauordnungen sind Höchstmaße zum Vortreten für den Dachüberstand angegeben. Sie liegen sich zwischen siebzig Zentimetern und einem Meter. In jedem Fall muss der Mindestgrenzabstand zum Nachbargrundstück eingehalten werden. Er beträgt zwei Meter. Ist bei der Bemessung ein Dachüberstand von einem Meter vorgesehen, muss die darunter liegende Gebäudewand drei Meter von der Grundstücksgrenze entfernt sein. Für nicht untergeordnete Dachüberstände ist immer eine Baugenehmigung erforderlich.
Wo ist der erlaubte Dachüberstand über der Baugrenze geregelt?
Am einfachsten lassen sich die Vorschriften zum Dachüberstand aus dem Bebauungsplan ablesen. Hier ist gegebenenfalls auch die zulässige Traufhöhe angegeben, die mit der Ausladung des Dachüberstandes korreliert. Grundsätzliche Regelungen finden sich in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) und der Landesbauordnung (LBO). Hier finden sich auch Angaben zur Unterordnung von Dachüberständen, Gesimsen und Vordächern.
Dürfen Nebenbauten einen Dachüberstand über der Baugrenze haben?
Nebengebäude und Gebäudeteile wie Carports, Erker, Garagen, Gartenhäuser, Terrassen und Vorbauten müssen hinsichtlich ihrer Überdachung den Vorgaben der Baugenehmigung entsprechen. Handelt es sich um die in manchen Fällen verfahrensfreien baulichen Anlagen Carport oder eine Garage, muss die Dachkonstruktion in der Bauanzeige als Bauzeichnung erkennbar sein. Wenn Anbauten wie ein Erker die Abstandsfläche bereits ausfüllen, darf das Dach keinen Dachüberstand haben.
Tipp: Fallrohr, Regenrinne und Säulen
Dachrinnen und Fallrohre sind in allen Regelungen zum Dachüberstand enthalten. Pfetten und Stützsäulen unter dem Dachüberstand führen in fast allen Fällen zur Bewilligungspflicht, da der Dachüberstand dadurch seine Unterordnung verliert.