Eine Garage außerhalb der Baugrenze errichten

Eine Garage kann in vielen Fällen auch außerhalb der Baugrenze errichtet werden. In speziellen Garagen- oder Stellplatzsatzungen wird eine genehmigungsfreie Privilegierung festgelegt. Sofern die bauordnungsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden, ist eine Garage und auch ein Carport in der Grenzbebauung zulässig.

Welche Ausnahme stellt die Garage außerhalb der Baugrenze dar?

Bei Grenzbebauung werden die Abstandsflächen immer überbaut. Dies ist für alle baulichen Nebenanlagen mit Ausnahme von Stellplätzen nicht zulässig. Nicht überdachte Stellpätze, Carports und Garagen dürfen außerhalb der Festsetzungen des Bebauungsplanes errichtet werden, wenn sie ausschließlich ihrer Zweckbestimmung dienen.

Was muss bei der Garage außerhalb der Baugrenze beachtet werden?

Auch wenn die Garage genehmigungsfrei oder sogar verfahrensfrei errichtet werden kann, muss sie hinsichtlich ihrer Größe und Nutzung bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Um eine Garage auf der Grenze zu bauen, müssen folgende Vorschriften eingehalten werden:

  • Die Garage darf nur als Abstellplatz für ein Fahrzeug genutzt werden
  • Die mittlere Wandhöhe darf drei Meter nicht überschreiten
  • Die maximale Grundfläche richtet sich nach der Landesbauordnung (20 oder 30 qm)
  • Die Länge der Seitenwände darf neun Meter nicht überschreiten

Ist die Garage außerhalb der Baugrenze genehmigungsfrei?

Privilegierte Garagen sind genehmigungs- und verfahrensfrei, müssen aber dennoch den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. Die Baubehörde leitet zwar kein Genehmigungsverfahren ein, prüft aber anhand der einzureichenden und vorzulegenden Bauzeichnungen die Einhaltung der Vorschriften.

Wann wird die Garage außerhalb der Baugrenze zum Schwarzbau?

Eine Garage ist nur als Abstellplatz für ein Kraftfahrzeug zulässig. Die folgenden Änderungen führen zum Verlust der Privilegierung:

  • Das Garagendach wird begehbar gemacht (Balkon, Terrasse)
  • Eine Außentreppe wird angebaut
  • Die Garage wird als Lagerraum genutzt
  • In der Garage wird eine Werkstatt eingerichtet

Welche Verordnung gilt für eine Garage außerhalb der Baugrenze?

In den Bundesländern gibt es spezielle Garagen- und Stellplatzverordnungen (GarVO, GaVO, GaStellV). Sie regeln neben den Abmessungen und der Nutzung auch die bauliche Ausführung. Dazu gehören die Beschaffenheit der Wände und des Daches, die Belüftung und die zulässigen Verbindungstüren. Gegebenenfalls finden sich in den Verordnungen auch Vorschriften zum Brandschutz und zur Zufahrt.

Welches Gesetz gilt für die Garage außerhalb der Baugrenze?

In manchen Fällen widersprechen sich Landesbauordnung und Bebauungsplan. In diesem Fall hat der Bebauungsplan Vorrang. Wenn es ein Nachbarschaftsrecht gibt, sollte auch dieses auf seine Relevanz für den Garagenbau geprüft werden.

Tipp: Die Rolle des Bebauungsplans

Liegt kein Bebauungsplan vor, gelten die Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB), der Landesbauordnung und der Baunutzungsverordnung (BauNVO). In einigen Bebauungsplänen ist der Bau einer Garage außerhalb der Baugrenze ausdrücklich verboten.